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Hausratversicherung
Durch eine Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer seine Möbel,
Wertgegenstände, Kleidung, technische Geräte etc. zu Hause absichern. Versichert sind
hierbei Schäden und Verluste, die durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach
einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstehen. Ebenfalls in den
Versicherungsumfang aufgenommen werden können Elementarschäden wie z.B.
Überschwemmung. Allerdings kommt eine Hausratversicherung nur für die Schäden auf, die
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Versicherungsschutz erstreckt
sich hierbei auf die im Versicherungsvertrag genannte Wohnung sowie Balkon, Terrasse und
Nebengebäude und Garagen, die privat genutzt werden. Auch abgedeckt sind die
Waschküche, der Trockenboden oder andere Räume, die gemeinsam mit anderen
Mitbewohnern genutzt werden. Bei einer Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer
selbst entscheiden, bis zu welcher Höhe er den Versicherungsschutz wählen möchte. Hierbei
addieren viele Personen ihre Werte und versichern genau diese Summe. Allerdings ist bei
dieser Variante die Gefahr der Unterversicherung wesentlich höher. Besser ist es, seinen
Hausrat pauschal zu versichert. Hierbei rechnen die Versicherungsgesellschaften mit 650
Euro pro Wohnquadratmeter. Somit kann eine Unterversicherung völlig ausgeschlossen
werden. Grundsätzlich kann jede Hausratversicherung mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, die
sicherheitshalber immer schriftlich erfolgen sollte, verlängert sich die Versicherungsdauer
automatisch um ein Jahr. Allerdings werden dem Versicherungsnehmer
Sonderkündigungsrechte eingeräumt. Diese können bei einer Erhöhung der Beiträge geltend
gemacht werden oder aber auch nach einem Schadensfall. Hierbei kann der
Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Erhöhung oder der
Regulierung eines Schadens kündigen. Allerdings ist die Versicherung nach einer
Schadensregulierung und einer fristgerechten Kündigung durch den Versicherungsnehmer
berechtigt, die gesamten Jahresbeitrag zu verlangen.