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Hausratversicherung

Durch eine Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer seine Möbel, Wertgegenstände, Kleidung, technische Geräte etc. zu Hause absichern. Versichert sind hierbei Schäden und Verluste, die durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstehen. Ebenfalls in den Versicherungsumfang aufgenommen werden können Elementarschäden wie z.B. Überschwemmung. Allerdings kommt eine Hausratversicherung nur für die Schäden auf, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei auf die im Versicherungsvertrag genannte Wohnung sowie Balkon, Terrasse und Nebengebäude und Garagen, die privat genutzt werden. Auch abgedeckt sind die Waschküche, der Trockenboden oder andere Räume, die gemeinsam mit anderen Mitbewohnern genutzt werden. Bei einer Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer selbst entscheiden, bis zu welcher Höhe er den Versicherungsschutz wählen möchte. Hierbei addieren viele Personen ihre Werte und versichern genau diese Summe. Allerdings ist bei dieser Variante die Gefahr der Unterversicherung wesentlich höher. Besser ist es, seinen Hausrat pauschal zu versichert. Hierbei rechnen die Versicherungsgesellschaften mit 650 Euro pro Wohnquadratmeter. Somit kann eine Unterversicherung völlig ausgeschlossen werden. Grundsätzlich kann jede Hausratversicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, die sicherheitshalber immer schriftlich erfolgen sollte, verlängert sich die Versicherungsdauer automatisch um ein Jahr. Allerdings werden dem Versicherungsnehmer Sonderkündigungsrechte eingeräumt. Diese können bei einer Erhöhung der Beiträge geltend gemacht werden oder aber auch nach einem Schadensfall. Hierbei kann der Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Erhöhung oder der Regulierung eines Schadens kündigen. Allerdings ist die Versicherung nach einer Schadensregulierung und einer fristgerechten Kündigung durch den Versicherungsnehmer berechtigt, die gesamten Jahresbeitrag zu verlangen.